Rechtsmängelhaftung

Rechtsmängelhaftung
1. Begriff: Sonderregeln für den  Kaufvertrag, die nach  Gefahrübergang die allgemeinen Vorschriften über  Leistungsstörungen modifizieren und die  Anfechtung wegen Irrtums ausschließen. Sie gelten neben Rechten aus einer  Garantie. Bei der R. haftet der Verkäufer dafür, dass die Sache keine Rechtsmängel aufweist.
- Ein solcher Mangel liegt vor (§ 435 BGB): a) Wenn Dritte Rechte in Bezug auf die verkaufte Sache ausüben können, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden, z.B. Grundstück, das mit einer  Hypothek belastet ist.
- b) Ferner, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das gar nicht besteht.
- 2. Rechtsfolgen: Sie sind dieselben wie bei der  Sachmängelhaftung.
- 3. Andere Verträge: Die R. beim Werkvertrag ist mit der R. beim Kaufvertrag fast identisch; die R. beim Mietvertrag entspricht der Sachmängelhaftung bei Mietmängeln.

Lexikon der Economics. 2013.

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